1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 16. September 2019 am 25. September 2019 zuständigkeitshalber an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Schreiben aus, dass sie es als sachgerecht erachte, wenn diese darüber befinde, zu welchem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch an die Beschuldigte zur Stellungnahme und zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer zu übermitteln sei. 1.3