Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 439 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden und Amts- missbrauchs Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzöge- rung (BA 19 527) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 16. September 2019 reichte B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauchs ein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 16. September 2019 am 25. September 2019 zuständigkeitshalber an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Schreiben aus, dass sie es als sachgerecht erachte, wenn diese darüber befinde, zu welchem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch an die Beschuldigte zur Stellungnahme und zur Weiterleitung an die Beschwerde- kammer zu übermitteln sei. 1.3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Straf- anzeige, welche sinngemäss als Ausstandsgesuch interpretiert werden könne, zur Stellungnahme und zur Weiterleitung zuhanden der Beschwerdekammer an die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft stellte in Aussicht, dass die Beschuldigte zur Behandlung der Anzeige zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde. 1.4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Be- schwerdeführerin an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie betitelte ihre Ein- gabe als «(Rechtsverweigerungs- und Verzögerungs-)Beschwerde» und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 sei in allen Tei- len aufzuheben. 2. Der Strafbefehl BM 19.28061 vom 15. Juli 2019 sei ebenfalls in allen Teilen aufzuheben; beides unter der Verpflichtung, meine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche neu zu re- geln; 3. Meine Strafanzeige vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) sei für erheblich zu erklären und die zuständige Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen; 4. Meine Strafanzeigen vom 15. und 16. September 2019 seien ebenfalls für erheblich zu erklären • unter der Verpflichtung, die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung der angezeig- ten Vergehen zu beauftragen • unter der Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, die Strafanzeige auch als Aufsichts- beschwerde entgegenzunehmen mit dem Ziel, die einzelnen Staatsanwaltschaften zu veran- lassen: a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen; b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestäti- gen; c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen; 2 alles unter dem Antrag, mir die Rechte einer Privatklägerin einzuräumen mit dem Recht, mich ver- treten zu lassen sowie alles unter Kostenpflicht und Entschädigungsfolgen. 1.5 Im vorliegenden Verfahren wird die geltend gemachte Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Be- schuldigte vom 16. September 2019 (Ziff. 4 der Anträge) behandelt. Die geltend gemacht Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen die C.________ und die Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) und vom 15. September 2019 (Ziff. 3 und Ziff. 4 der An- träge) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 454. Im Verfahren BK 19 438 wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 und den Strafbefehl vom 15. Juli 2019 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anträge) beur- teilt. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren verlangt, dass die Be- schwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzu- nehmen, hat sie sich direkt an die Generalstaatsanwaltschaft zu wenden (vgl. Art. 13 Abs. 4 GSOG). Der Beschwerdekammer kommen keine Befugnisse als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften zu. Auf die Aufsichtsbeschwerde und die damit verbundenen Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Die Be- schwerdeführerin ist als Privatklägerin durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der gleiche An- 3 spruch ergibt sich in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). In diesen Bestimmungen enthalten sind das Verbot der Rechtsverwei- gerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Der Rechtsverweigerung nahe steht die Rechtsverzögerung. Hier zeigt sich die Behörde zwar an sich bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der angemessen er- scheinenden Zeit (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, S. 19 ff. N. 27 ff. mit Hinweisen). 3.2 Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Straf- rechts. Nach Abs. 1 dieser Norm nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren un- verzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch für die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im Einzel- fall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Berück- sichtigung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse. Dabei ist insbesondere die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien zu berücksichtigen. Primär haben beschuldigte Perso- nen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. In etwas geringerem Mass kommt dieser Anspruch jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklä- gerschaft zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtspre- chung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleuni- gungsgebot als verletzt. Ihrer Meinung kann nicht gefolgt werden. Die dem zu beur- teilenden Fall zugrunde liegende Strafanzeige datiert vom 16. September 2019. Sie wurde am 25. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständi- ge Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten in Aussicht, dass sie zur Behandlung der Anzeige zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 oben). Damit ist klar, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Anzei- ge zur Kenntnis genommen hat und sie prüfen wird. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der Strafanzeige am 27. September 2019 noch keine weiteren Vorkehren getroffen hat, stellt im heutigen Zeitpunkt noch kei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots und schon gar keine Rechtsverweige- rung dar. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die zuständige Staatsanwaltschaft den Erhalt der Anzeige vom 16. September 2019 nicht bestätigt habe. Eine auto- matische Bestätigung, dass eine Anzeige eingetroffen ist, ist gesetzlich nicht vor- gesehen. Diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Unterlassung der Staatsanwaltschaft vor. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO wird die 4 Eröffnung einer Untersuchung den Parteien ebenfalls nicht mitgeteilt. Es handelt sich dabei lediglich um eine amtsinterne Verfügung (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 309 StPO). Es er- folgt somit keine Mitteilung an die Privatklägerschaft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet. Hingegen wird eine Nichtanhandnahmeverfügung der Privatklägerschaft mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurden bisher weder eine Untersuchung eröffnet noch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dies sei jedoch von den Strafverfolgungsbehör- den ignoriert worden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die zuständige Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bezüglich der Strafan- zeige vom 16. September 2019 nicht als Privatklägerin behandelt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte vom 16. September 2019 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. Soweit die Beschwerde- führerin verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaats- anwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Auf- sichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6