7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entschädigungsregelung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 rechtmässig ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung und den Rückzug des Strafbefehls vom 15. Juli 2019 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).