Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass die Strafuntersuchung ihre Obdachlosigkeit, die fürsorgerische Unterbringung sowie den vorsorglichen Fahrausweisentzug verursacht hat. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zugesprochen. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch keine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO auszurichten.