Diese Bestimmung besagt, dass wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen sind, welche der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass die Strafuntersuchung ihre Obdachlosigkeit, die fürsorgerische Unterbringung sowie den vorsorglichen Fahrausweisentzug verursacht hat.