Die Beschwerdeführerin verlangt von der Staatsanwaltschaft den Ersatz ihrer Auslagen für diese Verfahren sowie eine Genugtuung. Beim geltend gemachten Aufwand für die neben dem Strafverfahren geführten Verfahren handelt es sich um eine Position, welche unter dem Blickwinkel von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen ist. Diese Bestimmung besagt, dass wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen sind, welche der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.