4 6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Strafverfahren habe dazu geführt, dass sie obdachlos geworden und fürsorgerisch untergebracht worden sei. Ausserdem habe die Kantonspolizei Bern wegen der fürsorgerischen Unterbringung einen vorsorglichen Fahrausweisentzug beantragt. Durch diese Umstände sei sie gezwungen worden, neben dem vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Verfahren zu führen. Die Beschwerdeführerin verlangt von der Staatsanwaltschaft den Ersatz ihrer Auslagen für diese Verfahren sowie eine Genugtuung.