a StPO handelt. Würden die Kosten des «Ghostwriters» ersetzt, würde damit die Regelung umgangen, dass einzig Anwältinnen und Anwälte zur Verteidigung von beschuldigten Personen befugt und deren Kosten als Entschädigung zu ersetzen sind. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren als gerechtfertigt.