Ausserdem ist er nicht berechtigt, irgendwelche Rechte der beschuldigten Person in eigenem Namen zu wahren oder geltend zu machen. Zwar ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich beim Verfassen einer Rechtsschrift durch einen «Ghostwriter» unterstützen zu lassen. Die diesbezüglichen Aufwendungen des «Ghostwriters» sind allerdings nicht entschädigungswürdig, da es sich dabei nicht um die Ausübung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO handelt.