127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren von anonymen Drittpersonen habe unterstützen lassen, die mehr von der Materie verstehen als sie. Im Unterschied zum Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO kommen dem im Hintergrund tätigen «Ghostwriter» bzw. Berater keine Verfahrensrechte zu. Ausserdem ist er nicht berechtigt, irgendwelche Rechte der beschuldigten Person in eigenem Namen zu wahren oder geltend zu machen.