5. 5.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen in erster Linie die Kosten der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 mit Hinweisen). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten.