4. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 5‘000.00 und eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 als angemessen. Sie sei durch die Verfehlungen der Staatsanwaltschaft obdachlos geworden. Ausserdem sei sie fürsorgerisch in die Universitären Psychiatrischen Dienste (abgekürzt: UPD) eingewiesen worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kantonspolizei Bern einen vorsorglichen Fahrausweisentzug beantragt habe. Wegen der Staatsanwaltschaft habe sie in der Zwischenzeit vier Verfahren zu bedienen.