Diesbezüglich besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde. Durch die Verweigerung einer Entschädigung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert 3 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Entschädigungsregelung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.