Dies bedeutet, dass aufgrund der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 nicht mehr gilt. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung und den Rückzug des Strafbefehls verlangt, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde jedoch auch noch den Antrag, ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche seien neu zu regeln. Diesbezüglich besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde.