Sie hält am Strafbefehl fest (Bst. a.), sie stellt das Verfahren ein (Bst. b), sie erlässt einen neuen Strafbefehl (Bst. c) oder erhebt Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Bst. d.). Wenn die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren einstellt, fällt der Strafbefehl dahin (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 355 StPO). Dies bedeutet, dass aufgrund der Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 nicht mehr gilt.