Eine Verfahrenseinstellung sei nicht nötig. Wenn Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben wird, behält die Staatsanwaltschaft zunächst die Verfahrensherrschaft und nimmt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nötigenfalls die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise oder wenn sich eine Beweisaufnahme nicht aufdrängt, hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 3 StPO vier Möglichkeiten. Sie hält am Strafbefehl fest (Bst. a.), sie stellt das Verfahren ein (Bst. b), sie erlässt einen neuen Strafbefehl (Bst. c) oder erhebt Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Bst. d.).