Stattdessen sei der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin begründet diese Anträge damit, dass ein Strafbefehl nicht eingestellt werden könne. Wenn ein Strafbefehl einmal erlassen worden sei, könne die erlassende Behörde ihn nur noch zurückziehen. Die einen Strafbefehl beurteilenden Gerichte würden das Verfahren gegebenenfalls nicht einstellen, sondern den Strafbefehl aufheben. Mit der Aufhebung des Strafbefehls sei das Verfahren beendet. Eine Verfahrenseinstellung sei nicht nötig.