Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt (Ziff. 2). Der Beschwerdeführerin wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). 1.4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie betitelte ihre Eingabe als «(Rechtsverweigerungs- und Verzögerungs-)Beschwerde» und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 sei in allen Teilen aufzuheben. 2. Der Strafbefehl BM 19.28061 vom 15. Juli 2019 sei ebenfalls in allen Teilen aufzuheben;