Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Januar auf CHF 1‘862.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 4. Februar 2020 auf CHF 2‘054.90 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Da die Beschuldigten im Beschwerdeverfahren obsiegt haben, entfällt eine Rückforderungs- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.