Rechtsanwalt H.________ macht in seiner Kostennote nur diesen Ansatz geltend. Eine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz CHF 200.00) und dem vollen Honorar ist mangels eines höheren, ordentlichen Ansatzes nicht ersichtlich, weshalb insofern keine Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. Januar 2020 auf CHF 1‘953.90 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B._____