Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 29. Januar 2020 auf CHF 2‘628.75 (inkl. Auslagen) bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘628.75 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt H.__