11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist dieser Betrag vorläufig vom Kanton zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 29. Januar 2020 auf CHF 2‘628.75 (inkl. Auslagen) bestimmt.