Zudem begründen einzig die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate mit den Beschuldigten unterwegs gewesen war und sie sich den Beschuldigten eng verbunden fühlte, noch kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis, das es der Beschwerdeführerin quasi verunmöglichte, den Beschuldigten zu misstrauen. So begleitete sie die Beschuldigten jeweils zu den Fahrzeugkäufen, weil sie sicher sein wollte, dass sie auch für den vollen Betrag Autos kauften (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. August 2017, Z. 358 ff.).