Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann er aber nicht kausal für die vorgängig erfolgten Vermögenszuwendungen gewesen sein und ist damit für die Beurteilung der Arglist ohnehin nicht relevant. Zudem begründen einzig die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate mit den Beschuldigten unterwegs gewesen war und sie sich den Beschuldigten eng verbunden fühlte, noch kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis, das es der Beschwerdeführerin quasi verunmöglichte, den Beschuldigten zu misstrauen.