Wie in E. 9 ausgeführt, kannte die Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und sie hatten keinen Grund davon auszugehen, dass sich diese änderten bzw. geändert hatten. Der vom Beschuldigten 1 am 28. Mai 2015 eingerichtete Dauerauftrag im Betrag von CHF 300.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zwar ein konkreter Hinweis, dass nicht alle Zuwendungen als Schenkungen verstanden worden waren. Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann er aber nicht kausal für die vorgängig erfolgten Vermögenszuwendungen gewesen sein und ist damit für die Beurteilung der Arglist ohnehin nicht relevant.