Sie hätten ihr gesagt, dass sie nicht einmal mehr Einkäufe hätten tätigen können (Z. 401 ff.). Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin, unabhängig von allfälligen Versprechungen der Beschuldigten, überhaupt mit Rückzahlungen rechnen sollte. Der allfällig vorgetäuschte Rückzahlungswille scheint unter diesen Umständen nicht kausal für die Vermögensverfügungen gewesen zu sein.