Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Leben als Fahrende nicht gut gekannt haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb sie ernsthaft damit hätte rechnen sollen, dass die Beschuldigten mit seriösen Geschäften sicher CHF 80‘000.00 pro Jahr verdienen könnten (Z. 176 f.). Zumal sie verneinen musste, dass die Beschuldigten jemals solche seriösen Geschäfte gemacht hatten (Z. 183 ff.).