Diese Stelle habe er aber dann verloren. Der Beschuldigte 2 erhalte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 71, 77 ff., 85 ff.). Die Beschwerdeführerin wusste somit um die Lebensumstände und die finanzielle Situation der Beschuldigten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Leben als Fahrende nicht gut gekannt haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb sie ernsthaft damit hätte rechnen sollen, dass die Beschuldigten mit seriösen Geschäften sicher CHF 80‘000.00 pro Jahr verdienen könnten (Z. 176 f.).