Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie lügen sollte. Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid trotz Einstellung des Verfahrens die Kosten anteilsmässig auf und zwar mit der Begründung, die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführerin betreffend Rückzahlungswillen getäuscht. Die Beschuldigten erhoben dagegen keine Beschwerde, was ihre Überzeugung, es habe sich ausschliesslich um Schenkungen gehandelt, zumindest in Zweifel zieht. Das Vorliegen einer Täuschung betreffend Rückzahlungswillen scheint damit nicht ausgeschlossen.