sie den Beschuldigten geschenkt hatte. Aus ihren Aussagen geht auch hervor, dass sie sich teilweise genötigt fühlte, das Geld zu geben, oder dies aus einem Pflichtgefühl bzw. aus Mitleid gegenüber dem Beschuldigten 1 geschah (vgl. Einvernahme vom 27. April 2016, Z. 93, Z. 125 f.; Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 161 ff.). Die Beschwerdeführerin sagte aber im Zusammenhang mit einigen Geschäften (insbesondere Wohnwagenkäufe 2014 und Fahrzeugkäufe 2015) auch aus, dass ihr Rückzahlungen von den Beschuldigten versprochen worden waren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie lügen sollte.