Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht bloss in allgemeiner Form zu den Zuwendungen. Zwar konnte sie sich nicht an alle im Detail erinnern, war aber in der Lage, einzelne davon zu benennen und konkrete Ausführungen zu machen. Dabei behauptete sie nicht global, dass sie jeweils eine Rückzahlung erwartete, sondern unterschied auch in diesem Zusammenhang zwischen den einzelnen Zuwendungen. Sie gab ohne Vorhalte zu, welche Fahrzeuge oder sonstige Zuwendungen (zum Beispiel Finanzierung der Hochzeit des Beschuldigten 2, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. August 2017, Z. 157 ff.) sie den Beschuldigten geschenkt hatte.