Zumindest teilweise ist unbestritten, dass dieses Geld den Beschuldigten zukam. So sagte der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2016 auf Vorhalt des Übertrags für Rechnungen in der Höhe von CHF 246‘500.00 mit dem Vermerk «Wohnwagen für Bruder Fam» aus, das seien diese, welche bei M.________ gekauft worden seien (Z. 254 ff.). Auch der Beschuldigte 2 bestätigte dies (Einvernahme vom 20. Oktober 2016, Z. 288). Weiter bestätigte der Beschuldigte 1, dass die am 5. Januar 2015 abgehobenen CHF 40‘000.00 für den stärkeren Ford Transit gewesen seien (Einvernahme vom 28. Juni 2017, Z. 226 f.).