5 zurückgeben würden (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 431 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, was sie (die Beschwerdeführerin) in Bezug auf die Rückzahlungen genau vereinbart habe (Verträge, Vereinbarungen o.ä.), gab sie an, er (Anmerkung der Kammer: mit Blick auf den Gesamtzusammenhang muss es sich hier um den Beschuldigten 1 handeln) habe ihr gesagt, dass er momentan nur CHF 300.00 monatlich zurückzahlen könne, dann später aber CHF 500.00 bis CHF 800.00. Es sei dann aber nichts zurückgekommen (Z. 436 ff.).