Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie zu den Fahrenden gehöre und keine Steuern zahlen müsse (Z. 54 ff.). Im Juni 2015 habe der Beschuldigte 1 einen Dauerauftrag in der Höhe von CHF 300.00 an sie veranlasst. Er habe gesagt, dies sei nun der Anfang, sie bekomme dann schon mehr (Z. 63 f.). Auch drei Mietzinse hätte sie dem Beschuldigten 1 bezahlt. Diese habe er ihr nach Erhalt der Ergänzungsleistungen zurückzahlen wollen, was aber nie geschehen sei (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 129 ff.). 8.2 Weiter liegen zwei Verträge mit der M.________ vom 26. Juli 2014 betreffend