4 weil der Beschuldigte 3 gesagt habe, er könne den Wohnwagen nicht ziehen, weil der Motor zu schwach gewesen sei. Der Verkäufer habe den Beschuldigten 3 gefragt, ob er die Differenz bezahlen könne. Der Beschuldigte 3 habe sie (die Beschwerdeführerin) angesehen und sie habe ihm gesagt, dass sie ihm dies vorschiessen würde (Z. 393 ff.). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin begründen keine ausreichenden Hinweise für eine Täuschung durch den Beschuldigten 3.