7. In den Akten befindet sich ein weiterer Kaufvertrag mit der L.________ AG vom 23. Juli 2014 betreffend einem Mercedes-Benz Sprinter für CHF 46‘440.00. An den Kaufpreis wurde das Fahrzeug Marke Nissan im Wert von 14‘904.00 angerechnet (vgl. vorangehende Ausführungen). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2017 gab die Beschwerdeführerin an, der Sprinter sei für den Beschuldigten 3 gewesen. Der Nissan sei angerechnet worden (Z. 381 ff., vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 3 vom 20. Oktober 2016, Z. 246 f.). Sie habe den Sprinter bezahlt,