Entsprechend trägt auch der ursprüngliche Vertrag vom 30. Juli 2013 den Vermerk «alter Vertrag». Betreffend all diese Fahrzeugeinkäufe im Jahr 2013 bestehen bereits aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der drei Beschuldigten.