Aussagen des Beschuldigten 3 kam es zum Kauf dieses blauen Nissans, weil der ursprünglich am 30. Juli 2013 gekaufte weisse Nissan nicht beschränkt werden konnte auf 45 km/h. Der Beschuldigte 3 sagte aus, die Beschwerdeführerin habe dann den Aufpreis bezahlt und das blaue Auto genommen (Z. 73 ff.). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend trägt auch der ursprüngliche Vertrag vom 30. Juli 2013 den Vermerk «alter Vertrag».