vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. November 2013). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dem Beschuldigten 3 das Fahrzeug Marke Nissan (blau), gekauft bei der Autobahngarage K.________ AG, geschenkt habe (Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2017, Z. 329 ff., Z. 336 f.). Der entsprechende Kaufvertrag vom 12. Dezember 2013 befindet sich ebenfalls in den Akten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten 3 kam es zum Kauf dieses blauen Nissans, weil der ursprünglich am 30. Juli 2013 gekaufte weisse Nissan nicht beschränkt werden konnte auf 45 km/h.