6. 2013 kaufte die Beschwerdeführerin bei der I.________ fünf Autos der Marke Ford. Bei der J.________ SA erwarb sie vier Wohnwagen (vgl. Kaufverträge; Akten Staatsanwaltschaft Band I, Faszikel Einvernahme Beschwerdeführerin). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin um Schenkungen an die Beschuldigten (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 27. April 2016 Z. 16 ff. sowie vom 15. August 2017, Z. 320 f. sowie Z. 419 ff.; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. November 2013).