vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4)