2 der Einstellungsverfügung aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten und deren Familien erhebliche Zuwendungen aus ihrem Vermögen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten hätten entgegen der getroffenen Abmachung keine Rückzahlungen geleistet und sie (die Beschwerdeführerin) bezüglich Rückzahlungswillen getäuscht. Die Beschuldigten bestreiten, dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart worden sei. Es liege daher gar keine Täuschung vor.