382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin sowie deren Begründung einzig zu beurteilen ist, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen Betruges und gewerbsmässigen Betruges weiterzuführen ist. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Einstellung wegen Erpressung, evtl. Nötigung und Verleumdung. Dies stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auch nicht in Abrede.