als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 10. Oktober 2019 eröffnete die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Rechtshängigkeit der geltend gemachten Zivilforderungen die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.__