Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 434 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung und Verleum- dung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 17 13031) Erwägungen: 1. Am 23. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die drei Beschuldigten we- gen Erpressung, evtl. Nötigung und Verleumdung zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin ein. Die Verfahrenskosten wurden den drei Beschuldigten anteilsmässig auferlegt. Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt H.________, reichte am 8. Oktober 2019 Beschwer- de ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung auf den Tatbestand des Betruges und des gewerbsmässigen Betruges auszudehnen, der Beschwerde sei bezüglich der Rechtshängigkeit der geltend gemachten Zivilforderungen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 10. Oktober 2019 eröffnete die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Rechtshängigkeit der geltend gemachten Zivilforderungen die aufschiebende Wirkung erteilt und es wur- de festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte 2, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und die Beschul- digten 1 und 3, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsan- walt F.________ liessen sich teilweise innert verlängerter Frist am 4. November 2019 bzw. am 22. sowie 25. November 2019 vernehmen und beantragten allesamt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 6. Januar 2020 hielt die Be- schwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im betreffenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist durch die Einstellung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die General- staatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass mit Blick auf die Anträge der Be- schwerdeführerin sowie deren Begründung einzig zu beurteilen ist, ob das Strafver- fahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen Betruges und gewerbsmässigen Be- truges weiterzuführen ist. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Einstel- lung wegen Erpressung, evtl. Nötigung und Verleumdung. Dies stellt die Be- schwerdeführerin in ihrer Replik auch nicht in Abrede. 3. Gemäss Anzeigerapport vom 13. Dezember 2016 ist es unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin den drei Beschuldigten sehr hohe Summen für Fahrzeuge, Wohnwagen, Bussen und Weiteres auszahlte. Auch die Staatsanwaltschaft führt in 2 der Einstellungsverfügung aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten und deren Familien erhebliche Zuwendungen aus ihrem Vermögen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Be- schuldigten hätten entgegen der getroffenen Abmachung keine Rückzahlungen ge- leistet und sie (die Beschwerdeführerin) bezüglich Rückzahlungswillen getäuscht. Die Beschuldigten bestreiten, dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart worden sei. Es liege daher gar keine Täuschung vor. Die Beschwerdeführerin hätte ohnehin wissen müssen, dass sie gar nicht in der Lage seien, solche Beträge zurückzuzah- len. Arglist scheide aus. Diese Auffassung vertritt auch die Generalstaatsanwalt- schaft. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1). 5. Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrüge- risches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung ei- nes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen vertraglichen Leis- tungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsa- 3 che betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist wird verneint, wenn das Betrugsopfer den Irr- tum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglich- keiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertragli- chen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksam- keit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, uner- fahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrau- en. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4) 6. 2013 kaufte die Beschwerdeführerin bei der I.________ fünf Autos der Marke Ford. Bei der J.________ SA erwarb sie vier Wohnwagen (vgl. Kaufverträge; Akten Staatsanwaltschaft Band I, Faszikel Einvernahme Beschwerdeführerin). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin um Schenkungen an die Beschuldigten (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 27. April 2016 Z. 16 ff. sowie vom 15. August 2017, Z. 320 f. sowie Z. 419 ff.; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. November 2013). Weiter sagte die Beschwerdefüh- rerin aus, dass sie dem Beschuldigten 3 das Fahrzeug Marke Nissan (blau), ge- kauft bei der Autobahngarage K.________ AG, geschenkt habe (Einvernahmepro- tokoll vom 15. August 2017, Z. 329 ff., Z. 336 f.). Der entsprechende Kaufvertrag vom 12. Dezember 2013 befindet sich ebenfalls in den Akten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten 3 kam es zum Kauf dieses blauen Nissans, weil der ursprüng- lich am 30. Juli 2013 gekaufte weisse Nissan nicht beschränkt werden konnte auf 45 km/h. Der Beschuldigte 3 sagte aus, die Beschwerdeführerin habe dann den Aufpreis bezahlt und das blaue Auto genommen (Z. 73 ff.). Dies wird von der Be- schwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend trägt auch der ursprüngli- che Vertrag vom 30. Juli 2013 den Vermerk «alter Vertrag». Betreffend all diese Fahrzeugeinkäufe im Jahr 2013 bestehen bereits aufgrund der Aussagen der Be- schwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der drei Be- schuldigten. 7. In den Akten befindet sich ein weiterer Kaufvertrag mit der L.________ AG vom 23. Juli 2014 betreffend einem Mercedes-Benz Sprinter für CHF 46‘440.00. An den Kaufpreis wurde das Fahrzeug Marke Nissan im Wert von 14‘904.00 angerechnet (vgl. vorangehende Ausführungen). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. August 2017 gab die Beschwerdeführerin an, der Sprinter sei für den Beschuldigten 3 ge- wesen. Der Nissan sei angerechnet worden (Z. 381 ff., vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 3 vom 20. Oktober 2016, Z. 246 f.). Sie habe den Sprinter bezahlt, 4 weil der Beschuldigte 3 gesagt habe, er könne den Wohnwagen nicht ziehen, weil der Motor zu schwach gewesen sei. Der Verkäufer habe den Beschuldigten 3 ge- fragt, ob er die Differenz bezahlen könne. Der Beschuldigte 3 habe sie (die Be- schwerdeführerin) angesehen und sie habe ihm gesagt, dass sie ihm dies vor- schiessen würde (Z. 393 ff.). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin begründen keine ausreichenden Hinweise für eine Täuschung durch den Beschuldigten 3. 8. 8.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin kam es im Juni 2014, Ende 2014 sowie im Jahr 2015 zu weiteren Fahrzeugkäufen und Zuwendungen. Die Be- schwerdeführerin sagte aus, im Juli 2014 hätten sie in Chur vier Wohnwagen für einen Gesamtbetrag von CHF 135‘000.00 bestellt. Einen Wohnwagen habe sie bar für den Beschuldigten 3 bezahlt. Die anderen drei Wohnwagen mittels Banküber- weisung. Alle, damit meine sie die drei Beschuldigten und die Ehefrau des Be- schuldigten 2, hätten ihr gesagt, dass sie ihr das Geld für die Wohnwagen zurück- zahlen würden. Ihr Wohnwagen habe CHF 26‘950.00 gekostet, weshalb sie zu ei- nem Betrag von CHF 108‘000.00 geschädigt sei (Einvernahme vom 27. April 2016, Z. 27 ff.). Gegen Ende des Jahres 2014 habe der Beschuldigte 1, kurz nachdem sie ihre Wohnung verkauft gehabt habe, wieder wegen Geld für Autos gefragt. Sie habe ihm CHF 42‘000.00 gegeben. Der Beschuldigte 2 habe auch ein Auto für CHF 36‘000.00 gekauft. Der Beschuldigte 1 habe ihr gesagt, sie erhalte das Geld wieder zurück bzw. er schaue, dass der Beschuldigte 2 ihr das Geld zurückgebe. Er habe gemeint, dass er während dem Reisen, anfangs 2015, arbeiten wolle, um das Geld zu verdienen, welches sie zurückerhalten würde (Einvernahme vom 27. April 2016, Z. 35 ff.). Sie habe die Autos bezahlt, weil die Beschuldigten ihr ge- sagt hätten, dass sie die Autos benötigen würden, um die Wohnwagen zu ziehen. Ohne in der Schweiz herumzureisen, hätten sie nicht arbeiten können. Also hätten sie ihr kein Geld zurückgeben können, wenn sie nicht nochmals Geld gegeben hät- te (Einvernahme vom 27. April 2016, Z. 47 ff.). Im Juni 2015 habe der Beschuldigte 1 wieder CHF 20‘000.00 gewollt. Er habe gesagt, dass der Wohnwagen des Be- schuldigten 2 zu schwer sei für sein Auto. Er brauche einen leichteren Wohnwa- gen. Sie habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass sie selbst kein Geld mehr habe und noch Steuern zahlen müsse. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie zu den Fahrenden gehöre und keine Steuern zahlen müsse (Z. 54 ff.). Im Juni 2015 habe der Beschuldigte 1 einen Dauerauftrag in der Höhe von CHF 300.00 an sie veran- lasst. Er habe gesagt, dies sei nun der Anfang, sie bekomme dann schon mehr (Z. 63 f.). Auch drei Mietzinse hätte sie dem Beschuldigten 1 bezahlt. Diese habe er ihr nach Erhalt der Ergänzungsleistungen zurückzahlen wollen, was aber nie ge- schehen sei (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 129 ff.). 8.2 Weiter liegen zwei Verträge mit der M.________ vom 26. Juli 2014 betreffend Kauf zweier Wohnwagen zum Preis von CHF 34‘000.00 bzw. 40‘000.00 bei den Akten. Diese Summen wurden ebenfalls von der Beschwerdeführerin bezahlt. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, wieso sie im 2014 die Zahlungen für den Umtausch bzw. den Neukauf der Wohnwagen gemacht habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe gedacht, sie hätte so Unterlagen, dass sie dies der Bank bezahlt gehabt habe. Sie (die Beschuldigten) hätten ja gesagt, dass sie ihr das Geld wieder 5 zurückgeben würden (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 431 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, was sie (die Beschwerdeführerin) in Bezug auf die Rück- zahlungen genau vereinbart habe (Verträge, Vereinbarungen o.ä.), gab sie an, er (Anmerkung der Kammer: mit Blick auf den Gesamtzusammenhang muss es sich hier um den Beschuldigten 1 handeln) habe ihr gesagt, dass er momentan nur CHF 300.00 monatlich zurückzahlen könne, dann später aber CHF 500.00 bis CHF 800.00. Es sei dann aber nichts zurückgekommen (Z. 436 ff.). Es sei ihr be- wusst gewesen, dass sie für die ganzen Rückzahlungen mit diesen Raten lange auf das Geld gewartet hätte. Er habe ihr aber gesagt, dass es bald mehr Geld ge- ben würde (Z. 441 ff.). Zudem ergibt sich aus den Bankauszügen, dass die Be- schwerdeführerin regelmässig hohe Summen von ihrem Konto in bar abhob. Zu- mindest teilweise ist unbestritten, dass dieses Geld den Beschuldigten zukam. So sagte der Beschuldigte 1 am 11. Oktober 2016 auf Vorhalt des Übertrags für Rech- nungen in der Höhe von CHF 246‘500.00 mit dem Vermerk «Wohnwagen für Bru- der Fam» aus, das seien diese, welche bei M.________ gekauft worden seien (Z. 254 ff.). Auch der Beschuldigte 2 bestätigte dies (Einvernahme vom 20. Oktober 2016, Z. 288). Weiter bestätigte der Beschuldigte 1, dass die am 5. Januar 2015 abgehobenen CHF 40‘000.00 für den stärkeren Ford Transit gewesen seien (Ein- vernahme vom 28. Juni 2017, Z. 226 f.). 8.3 Der Umstand, dass keine schriftlichen Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wur- den, schliesst nicht aus, dass die Beschuldigten der Beschwerdeführerin zumindest für die Fahrzeugkäufe im Jahr 2014 und 2015 eine Rückzahlung zugesichert hat- ten. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht bloss in allgemeiner Form zu den Zuwendungen. Zwar konnte sie sich nicht an alle im Detail erinnern, war aber in der Lage, einzelne davon zu benennen und konkrete Ausführungen zu machen. Dabei behauptete sie nicht global, dass sie jeweils eine Rückzahlung erwartete, sondern unterschied auch in diesem Zusammenhang zwischen den einzelnen Zuwendun- gen. Sie gab ohne Vorhalte zu, welche Fahrzeuge oder sonstige Zuwendungen (zum Beispiel Finanzierung der Hochzeit des Beschuldigten 2, Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. August 2017, Z. 157 ff.) sie den Beschuldigten ge- schenkt hatte. Aus ihren Aussagen geht auch hervor, dass sie sich teilweise genötigt fühlte, das Geld zu geben, oder dies aus einem Pflichtgefühl bzw. aus Mit- leid gegenüber dem Beschuldigten 1 geschah (vgl. Einvernahme vom 27. April 2016, Z. 93, Z. 125 f.; Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 161 ff.). Die Be- schwerdeführerin sagte aber im Zusammenhang mit einigen Geschäften (insbe- sondere Wohnwagenkäufe 2014 und Fahrzeugkäufe 2015) auch aus, dass ihr Rückzahlungen von den Beschuldigten versprochen worden waren. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb sie lügen sollte. Die Staatsanwaltschaft legte den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid trotz Einstellung des Verfahrens die Kosten anteils- mässig auf und zwar mit der Begründung, die Beschuldigten hätten die Beschwer- deführerin betreffend Rückzahlungswillen getäuscht. Die Beschuldigten erhoben dagegen keine Beschwerde, was ihre Überzeugung, es habe sich ausschliesslich um Schenkungen gehandelt, zumindest in Zweifel zieht. Das Vorliegen einer Täu- schung betreffend Rückzahlungswillen scheint damit nicht ausgeschlossen. Zu prü- fen ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit Rückzahlungen rechnete bzw. die Täuschung arglistig erfolgte. 6 9. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie bereits in der Zeit, als sie beim Beschuldigten 1 lebte, die Sachen bezahlte, da er und seine Frau qua- si kein Geld hatten. Der Beschuldigte sei während dieser Zeit (vier Monate) zwei- mal arbeiten gegangen, um eine Maschine zu machen. Er habe Ergänzungsleis- tungen erhalten, um den Zins und die Krankenkasse zu bezahlen. Der Beschuldig- te 3 habe im Schloss gearbeitet und monatlich CHF 1‘000.00 erhalten. Diese Stelle habe er aber dann verloren. Der Beschuldigte 2 erhalte eine IV-Rente und Ergän- zungsleistungen (Einvernahme vom 15. August 2017, Z. 71, 77 ff., 85 ff.). Die Be- schwerdeführerin wusste somit um die Lebensumstände und die finanzielle Situati- on der Beschuldigten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Leben als Fahren- de nicht gut gekannt haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb sie ernst- haft damit hätte rechnen sollen, dass die Beschuldigten mit seriösen Geschäften sicher CHF 80‘000.00 pro Jahr verdienen könnten (Z. 176 f.). Zumal sie verneinen musste, dass die Beschuldigten jemals solche seriösen Geschäfte gemacht hatten (Z. 183 ff.). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, was die Beschuldigten in der Zeit von der ersten Schenkung bis zum Vertragsschluss für den Mercedes Benz Sprin- ter (Zeitraum Juli 2013 bis Juli 2014) durch Hausreinigungen und Messerschleifen verdient hätten, sagte die Beschwerdeführerin aus, die Beschuldigten hätten ihr auf Nachfrage gesagt, dass sie Hausieren gegangen seien, aber nichts gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie nicht einmal mehr Einkäufe hätten tätigen können (Z. 401 ff.). Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin, unabhängig von allfälligen Versprechungen der Beschuldig- ten, überhaupt mit Rückzahlungen rechnen sollte. Der allfällig vorgetäuschte Rück- zahlungswille scheint unter diesen Umständen nicht kausal für die Vermögensver- fügungen gewesen zu sein. 10. Unabhängig davon fehlen auch Hinweise für das Vorliegen von Arglist. Weder wird geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ihr die Beschuldigten ein Einkommen vorgetäuscht, ihr bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten etwas vorgespielt oder sie bewusst von der Überprüfung abgehalten hätten. Wie in E. 9 ausgeführt, kannte die Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und sie hat- ten keinen Grund davon auszugehen, dass sich diese änderten bzw. geändert hat- ten. Der vom Beschuldigten 1 am 28. Mai 2015 eingerichtete Dauerauftrag im Be- trag von CHF 300.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zwar ein konkreter Hinweis, dass nicht alle Zuwendungen als Schenkungen verstanden worden wa- ren. Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann er aber nicht kausal für die vorgängig er- folgten Vermögenszuwendungen gewesen sein und ist damit für die Beurteilung der Arglist ohnehin nicht relevant. Zudem begründen einzig die Umstände, dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate mit den Beschuldigten unterwegs gewesen war und sie sich den Beschuldigten eng verbunden fühlte, noch kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis, das es der Beschwerdeführerin quasi verunmög- lichte, den Beschuldigten zu misstrauen. So begleitete sie die Beschuldigten je- weils zu den Fahrzeugkäufen, weil sie sicher sein wollte, dass sie auch für den vol- len Betrag Autos kauften (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. August 2017, Z. 358 ff.). Auch der Sozialabklärungsbericht der Erwachsenen- und Kindes- schutzbehörde Biel vom 17. November 2015 bestätigt, dass die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf die sonstigen finanziellen und administrativen Angelegenheiten 7 sehr selbständig ist. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheint bei dieser Ausgangs- lage insgesamt unwahrscheinlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist dieser Betrag vorläu- fig vom Kanton zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wird gemäss der eingereichten Hono- rarnote vom 29. Januar 2020 auf CHF 2‘628.75 (inkl. Auslagen) bestimmt. Die Be- schwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘628.75 zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt H.________ macht in seiner Kostennote nur diesen Ansatz geltend. Eine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz CHF 200.00) und dem vollen Honorar ist mangels eines höheren, ordentlichen An- satzes nicht ersichtlich, weshalb insofern keine Nachzahlungspflicht der Beschwer- deführerin besteht. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ wird gemäss der einge- reichten Kostennote vom 29. Januar 2020 auf CHF 1‘953.90 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Januar auf CHF 1‘862.60 (inkl. Aus- lagen und MWST) bestimmt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 4. Februar 2020 auf CHF 2‘054.90 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Da die Beschuldigten im Be- schwerdeverfahren obsiegt haben, entfällt eine Rückforderungs- und Nachzah- lungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt H.________, wird eine Entschädigung von CHF 2‘628.75 (inkl. Auslagen) ausgerich- tet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘628.75 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘862.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2‘054.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt F.________, wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘953.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) 9 Bern, 5. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10