2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - dem Leitenden Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: