7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden somit dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.