Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. An dieser Stelle wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass sich weder im Verfahren BM 18 23235 noch im Verfahren BM 19 28093 ein «Rapport» des Beschuldigten (dessen Meldung eingeschlossen) befindet. Auch wurde der Beschuldigte nie einvernommen.