6 6.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde die Frage, ob er Anrecht auf Einsicht in den Rapport des Beschuldigten habe (Ziff. 9 der Beschwerde). Dies ist mit Blick auf Art. 101 StPO grundsätzlich zu bejahen und ein entsprechendes Gesuch wäre bei der Verfahrensleitung zu beantragen (gewesen). Die Verfahrensleitung kommt im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft zu. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte.