6. 6.1 Dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat, ist gestützt auf das Ausgeführte nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.